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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

I. Festsetzung
Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, erhalten keinen Steuerbescheid für 2024.

II. Rechtsfolgen
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.

III. Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2024 ist zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten, wie im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid im Abschnitt „Fälligkeitstermine in künftigen Jahren“ angegeben.

Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt ist, wird die Gemeindeverwaltung die fälligen Beträge termingerecht abbuchen.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann Widerspruch erhoben werden. Der Rechtsbehelf kann innerhalb eines Monats, nachdem diese Bekanntmachung über die Homepage der Gemeinde Wain sowie im Mitteilungsblatt veröffentlicht wurde, bei der Gemeindeverwaltung Wain, Kirchstraße 17, 88489 Wain, erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.

V. Weitere Hinweise
Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. 
Hierfür mussten zum Stichtag 1.1.2022 die Grundsteuerwerte über die sogenannte „Feststellungserklärung“ neu festgestellt und ans Finanzamt gemeldet werden. Die neue Grundsteuer gilt jedoch erst ab dem Jahr 2025! 
Die bisherige Rechtslage gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.

 

Die Grundsteuer kann auf Antrag in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres gestellt werden.

 

Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe bzw. Zurechnung werden den einzelnen Steuerpflichtigen durch einen Grundsteuer-Änderungsbescheid schriftlich mitgeteilt.

 

Wain, 02.01.2024
Bürgermeisteramt Wain

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Gemeinde Wain
Di, 02. Januar 2024

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